Übernahmeangebot

In Deutschland regelt das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) die Pflichten des Käufers einer Aktiengesellschaft. Das gilt für Immobilienaktien ebenso wie für andere Wertpapiere. Den Freiverkehr betrifft es nicht. Durch das WpÜG greift bei einem Erwerb von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte. Statistisch besteht ab circa 30 Prozent eine Mehrheit auf der Hauptversammlung. Das WpÜG schützt Klein- und Minderheitsaktionäre vor wirtschaftlichen Nachteilen, die nach einer Teilübernahme bereits entstehen können. Der Käufer einer börsennotierten AG unterbreitet den Aktionären ein angemessenes Kaufangebot für ihre Aktien. Das Angebot orientiert sich am umsatzgewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Zielgesellschaft der letzte drei Monate vor der Veröffentlichung des Angebots. Die Annahmefrist des Angebots beträgt zwischen vier und zehn Wochen. Es wird auf drei Monate verlängert, wenn ein Squeeze-out vorgesehen ist. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn 95 Prozent der stimmberechtigten Aktien der Käufer besitzt.

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