Ad-hoc-Meldung

Das Wertpapierhandelsgesetz (§ 15 WpHG) verpflichtet alle Emittenten über alle Aktien Branchen hinweg zur Ad-hoc-Publizität. Eine Ad-hoc-Meldung bezeichnet eine wichtige Nachricht einer Aktiengesellschaft, die den Börsenkurs erheblich beeinflussen kann. Übliche Ad-hoc Meldungen:

  • Fusion
  • Gewinnwarnung
  • Änderung Unternehmensstruktur, Personalwechsel von
  • Entscheidungsträgern
  • Handel von Aktien durch Vorstand oder Aufsichtsrat
  • Vorwurf Manipulation und Betrug

Die Pflicht zur Veröffentlichung erschwert Manipulation und Insiderhandel. Die Aktiengesellschaft übermittelt die Ad-hoc-Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Börsengeschäftsführung. Je nach Bedeutung der in Deutsch übermittelten Ad-hoc-Publizität kann die Geschäftsführung der Börse die Kursfeststellung und Börsenhandel für Wertpapiere einstellen oder kurzfristig aussetzen. Das Ziel eines Handelsstopps ist der Schutz der Anleger. Die AG gewinnt durch diese Maßnahme Zeit und kann Maßnahmen zur Beruhigung und Deeskalation schaffen. Die Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht der Emittent für die Dauer von mindestens einem Monat auf seiner Internetseite. Im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet AGs publizieren die Ad-hoc-Mitteilungen zusätzlich in englischer Sprache. Ad-hoc-Mitteilungen sind wichtig für die Wertpapierbörsen. Sie sorgen für Transparenz und machen Insiderinformationen frühzeitig der Öffentlichkeit zugänglich.

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