Baulast

Baulasten schränken die Rechte für das Bauen und Nutzen von Grundstücken, Immobilien, Straßen und Kirchen ein. Bei Immobilien und Grundstücken ist die Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und betrifft somit die Baubranche nur indirekt. Baulasten tragen Bayern und Brandenburg als Grunddienstbarkeiten im Grundbuch ein. Ansonsten finden sie sich in öffentlich einsehbaren Baulastenverzeichnis bei den Landesbauämtern. Die rechtliche Grundlage für Baulasten ist die Landesbauordnung.

Als Baulasten sind denkbar:

  • Abstandsflächenbaulast – Flächen dürfen nicht bebaut werden
  • Vereinigungsbaulast – Mehrere Grundstücke gelten als eine Einheit
  • Wegerecht – Zugang zu einem Grundstück wird dauerhaft und durchgehend gewährleistet

Eine Verpflichtung aus einer Baulast kann Bauvorhaben verhindern. Erlischt das öffentliche Interesse an der Baulast, löscht die Bauaufsicht sie auf Antrag (schriftlicher Verzicht) aus dem Baulastenverzeichnis. Die Pflicht aus einer Baulast besteht zwischen Behörde der Bauaufsicht und Eigentümer. Diese verwaltungsrechtliche Anordnung hat keine direkte Auswirkung auf Dritte. Eine privatrechtliche Vereinbarung, beispielsweise über das Wegerecht, wird nötig. Ein Grundbucheintrag in Verbindung mit der Baulast verschafft mehr Rechtssicherheit. Baulasten beeinträchtigen den Wert eines Grundstücks oder Immobilie, daher sollten Sie als Anleger vor einer Investition in die Aktien Baubranche bestehende Baulasten überprüfen. Sie bleibt mit dem Verkauf oder Tod des Eigentümers bestehen und geht auf Käufer oder Erben über.

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