Grundbuch

Das Grundbuch führt das Grundbuchamt (GBA). Es ist ein eingeschränktes, öffentliches Register. Gesetzliche Grundlage ist die Grundbuchordnung (GBO). Es kann zusätzlich elektronisch geführt werden und somit von jedem Ort der Welt mit Internetzugang eingesehen werden. Eintragungsfähige Rechte und Pflichten sind strukturiert in das Grundbuch eingetragen und sind spätestens ab dem Zeitpunkt des Eintrags wirksam. Nicht eintragungsfähig sind beispielsweise Grundsteuern oder Mieteinnahmen. Im Gegensatz zu Immobilienaktien oder dem Kauf eines Anteils an einem offenen Immobilienfonds, steht der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft im Grundbuch. Neben der Lage, Größe, Gemarkung, Flur und Flurstück werden Lasten und Beschränkungen, wie beispielsweise ein Wegerecht oder Vorkaufsrecht, Pfandrechte oder Hypotheken kostenpflichtig eingetragen oder geändert. Eintragungen können Sie kostenpflichtig löschen lassen, jedoch wird beispielsweise bei eingetragenem Pfandrecht eine Bestätigung des Amtsgerichts benötigt.

Das Vertrauen in ein Grundbuch wird als öffentlicher Glaube bezeichnet. Der Eintrag gilt als richtig, bis zum Beweis des Gegenteils. Falsche Einträge passieren beispielsweise bei der Eigentumsübertragung, wenn ein anderslautendes Testament nach Eintragung der Erben in das Grundbuch gefunden wird. Damit bereits bekannt fragwürdige Eintragungen keine negativen Konsequenzen haben, ist mit Bewilligung des Grundbuchamts der Eintrag eines Widerspruchs möglich.

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