Bezugsrecht
Bei einer Kapitalerhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft erhalten die bisherigen Aktionäre eine in der Hauptversammlung festgelegte Anzahl „junger Aktien“ zum Kauf angeboten. Das können zum Beispiel Immobilienaktien sein. Beispielsweise für vier Aktien darf der Aktionär eine junge oder neue Aktie erwerben. Bei Verzicht verfällt das Bezugsrecht, sofern der Aktionär es nicht an der Börse verkauft. Über diesen Weg kommen Neuaktionäre an „junge Aktien“, Altaktionäre können Bezugsrechte ebenfalls hinzukaufen. Alternativ kann die Hauptversammlung ein Bezugsrecht der Altaktionäre ausschließen.
Es ist ebenfalls möglich, die über das Bezugsrecht gekaufte Aktien von der Dividendenzahlung des laufenden Geschäftsjahres auszuschließen. Um einen Reiz für den Kauf von jungen Aktien zu bieten, werden diese günstiger angeboten. Der Preis des Bezugsrechts ermittelt sich aus dem Bezugsverhältnis und dem Abschlag für neue Aktien. Durch die Ausgabe rabattierten Aktien sinkt der Aktienkurs. Daher bekommen Altaktionäre das Bezugsrecht und erhalten bei dem Verkauf die exakte Entschädigung. Soweit die Theorie. An der Börse herrscht Angebot und Nachfrage. Der Preis des Bezugsrechts wird sich bis zur Ausübung laufend ändern. Aktionärsrechte werden durch die Bezeichnung Ex-Bezugsrecht und Inhaber-Bezugsrecht unterschieden.