Depotstimmrecht

Wer als Anleger sein Stimmrecht auf der Hauptversammlung für Wertpapiere wie Immobilienaktien nicht ausübt, kann es mit einer schriftlichen Vollmacht (§ 135 I AktG) übertragen. Über dieses Legitimationsstimmrecht übernimmt die Depotbank des Anlegers das Stimmrecht. Gemäß Auftragsstimmrecht folgt der Vollmachtnehmer den Weisungen des Aktionärs. Ist keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, gibt er seine eigenen Empfehlungen ab. So besitzen große Kapitalsammelstellen wie Investmentfonds und Depotbanken viel Macht auf den Hauptversammlungen. Es besteht die Gefahr eines Anlegerschädigenden Interessenskonflikts, wenn eine Depotbank einerseits Kreditgeber der AG ist, vielleicht einen Aufsichtsratsposten im Unternehmen hat, andererseits für die Aktionäre eine möglichst hohe Dividende fordern soll.

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