Hauptversammlung

Auf der Versammlung der Aktionäre üben diese ihre Rechte als Eigentümer der AG aus. Sie findet in den ersten acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Wenn es das Wohl der Aktiengesellschaft erfordert (§ 121 I AktG), werden außerordentliche Hauptversammlungen (HV) einberufen. Dies kommt häufiger vor. Wenn eine Aktiengesellschaft eine andere übernehmen will, jedoch die finanziellen Mittel nicht dazu hat. Für eine Sachkapitalerhöhung benötigt eine AG 75 Prozent der anwesenden Stimmen. Das kann nicht immer bis zur nächsten HV warten. Die Immobilienaktie Vonovia hatte sich 2015 die Übernahme der Deutsche Wohnen auf der außerordentlichen Hauptversammlung genehmigen lassen.

Eine HV dient der Kommunikation zwischen Aktionären, Vorstand und Aufsichtsrat. An der HV nehmen die Vorstände und Aufsichtsräte teil. Seit der Corona-Krise darf die HV virtuell über das Internet stattfinden. Diese Maßnahme ist auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzt. Diese Regelung soll neben dem PandemiefolgenabmilderungsG dauerhaft für alle Aktien Branchen weiterhin möglich sein. Es wird beispielsweise nach Abschluss der Beantwortung der Fragen über ein Nachfragerecht durch elektronische Kommunikation nachgedacht.

Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  • Bestellung des Aufsichtsrats
  • Gewinnverwendung
  • Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Bestellung der Abschlussprüfer
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss Kapitalerhöhung, Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung
  • Bestellung von Prüfern für Sonderprüfung (Wirtschaftsprüfung)
  • Auflösung der AG

Auf Verlangen des Vorstands kann die HV über Fragen der Geschäftsführung entscheiden (§ 119 AktG). Aktionäre können Beschlüsse der Hauptversammlung aufgrund von Nichtigkeitsgründe (§ 241 AktG) anfechten.

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