Zeichnungsprospekt

Vor der Zulassung zum Börsenhandel für einen größeren Anlegerkreis von institutionellen und privaten Investoren erstellen Aktiengesellschaften und Investmenthäuser einen Zeichnungsprospekt. Dieser Wertpapierprospekt hat den Sinn und Zweck, Anleger vor der Anlageentscheidungen sachgerecht, umfangreich und verlässlich über die Emission zu informieren. Es gilt eine europaweit vereinheitlichte Prospektpflicht, umgangssprachlich europäischer Pass für Wertpapiere genannt. In diesem Börsenprospekt veröffentlicht beispielsweise eine Gesellschaft für Immobilienaktien die Geschäftsfelder und Regionen der zukünftigen Investitionen, zum Beispiel in Immobilienaktien. Ein weiterer Bestandteil ist die bisherige Entwicklung des Unternehmens sowie wesentliche Informationen über die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates. Neben weiteren Börsenpflichtblättern liegt die letzte Bilanz des Unternehmens bei. Der Zeichnungsprospekt wird erst nach Genehmigung veröffentlicht (§ 13 WpPG).

Geschlossene Fonds haben eine ähnliche Verpflichtung. Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) schreibt die Vorlage des Zeichnungsprospektes gegenüber dem BaFin vor. Diese prüft den Prospekt auf Vollständigkeit. Sind alle verpflichtenden Angaben wie Objektbeschreibung, die Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsrechnung oder Prognoserechnung aufgeführt, genehmigt sie ihn. Das BaFin prüft nicht die Plausibilität der Angaben. Das führt zu Verärgerung, wenn ein Emittent die geplante Geschäftsentwicklung zu positiv beschrieben hat. Es gilt zwar das Gebot der Prospekt-Wahrheit und Prospekt-Klarheit. Die Plausibilitätsprüfung ist ein Anleger- und gegebenenfalls Beraterrisiko.

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