Ist eine Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar?

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AnzeigeDie Weihnachtsfeier gehört für viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber zu einem der Highlights des Arbeitsjahres. Viele Arbeitgeber greifen am Jahresende tief in die Tasche, um sich für das vergangene Jahr bei den Mitarbeitenden gebührend zu bedanken. Das Besondere an Weihnachtsfeiern ist, dass man in gelockerter Atmosphäre häufig den neuesten Flurfunk erfährt. Tatsächlich sollen sich zudem schon viele Kollegen und Kolleginnen auf Weihnachtsfeiern nähergekommen sein. Doch richten Sie als Arbeitgeber die Weihnachtsfeier nur aus Dankbarkeit aus, oder ergeben sich hier auch steuerliche Vorteile? Wie die Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar ist und was es im Rahmen der Lohnbesteuerung zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Grundsätzlich ist die Weihnachtsfeier steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber die Aufwendungen für die Weihnachtsfeier von Ihrem Gewinn abziehen dürfen und somit die Steuerlast reduzieren. Ferner ist es möglich, die Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung abzuziehen. Das liegt daran, dass die Betriebsfeier für die Mitarbeiter ein Instrument zur Motivation ist und somit den betrieblichen Belangen zuträglich ist. Damit der steuerliche Ansatz jedoch gelingt, müssen einige Dinge beachtet werden. Das Finanzamt hat einen engen Rahmen festgelegt, der unbedingt eingehalten werden sollte.

Regelungen für Weihnachtsfeiern

Das Finanzamt gibt vor, dass Weihnachtsfeiern nur dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn alle Mitarbeiter der Organisationseinheit (Abteilung, Filiale und Ähnliches) eingeladen sind. Hinzu kommt, dass die Weihnachtsfeier maximal die zweite Betriebsfeierlichkeit im Jahr sein darf. Wenn Sie bereits zuvor mehrere Feste in einem Jahr veranstaltet haben, fällt der steuerliche Abzug raus.

Zu guter Letzt darf der Wert von 110 Euro brutto pro Person nicht überschritten werden, um die volle Abzugsfähigkeit zu gewährleisten. Das bedeutet, die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier geteilt durch die anwesenden Mitarbeiter darf den Wert von 110 Euro nicht überschreiten. Wird der Wert überschritten, kommt es zu einem geldwerten Vorteil, der dann wiederum versteuert werden muss.

Freibetrag vs. Freigrenze

Gut zu wissen: Um hier nicht in die Steuerfalle zu tappen, sollten Sie einige Kleinigkeiten zusätzlich wissen. Der Betrag von 110 Euro ist seit 2015 keine Freigrenze mehr, sondern ein Freibetrag. Hier wurde zugunsten der Unternehmer entschieden. Während im Jahr 2014 das Überschreiten der Freigrenze dazu geführt hat, dass der komplette Betrag versteuert werden muss, muss seit 2015 nur noch der Betrag versteuert werden, der die 110 Euro übersteigt.

Unabhängig davon, wie viele Einladungen verschickt worden sind, zählen nur die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter. Begleitpersonen werden in die Berechnung nicht mit einbezogen. Damit die Aufwendungen daher nicht den Rahmen sprengen, sollten Sie als Arbeitgeber entweder überlegen, ob Begleitpersonen erwünscht sind oder aber einen Puffer in die Kostenplanung einrechnen, der Sie vor bösen Überraschungen bewahrt.

Wert pro Person

Der Wert von 110 Euro pro Person ist ein Bruttowert. Das bedeutet, dass die Weihnachtsfeier netto, also nach Abzug der Umsatzsteuer, pro Arbeitnehmer maximal 92,44 Euro kosten darf. Zu den Kosten für die Weihnachtsfeier gehören neben Essen und Trinken zudem die Kosten für die Saalmiete, Servicepersonal, DJ und Partyplaner. Hier sollten Sie alle Kosten berücksichtigen, um auch für sich selbst das beste Ergebnis herausholen zu können.

Es hat sich zudem bewährt, Listen über die Anwesenden zu führen. So können Sie als Arbeitgeber hinterher vor dem Finanzamt den genauen Nachweis erbringen, dass auch wirklich dieser und jener Angestellte da war. Die Listen helfen ferner bei der Lohnabrechnung, wenn die Kosten den Rahmen doch gesprengt haben.

Lohnsteuer oder Sozialabgaben könnten fällig werden

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen doch eine Weihnachtsfeier ausrichten, die den Rahmen sprengt, dann sollten Sie beachten, dass dies zu Nachteilen bei den Angestellten führen kann. Der die 110 Euro überschreitende Betrag wird bei den Angestellten als geldwerter Vorteil angesehen. Das Finanzamt geht also davon aus, dass dem Angestellten eine Zuwendung gemacht wurde, die eigentlich dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist.

Hierdurch wird der Arbeitnehmer durch Lohnsteuer und Sozialabgaben belastet, da der Betrag der Weihnachtsfeier der nächsten Lohnabrechnung hinzugefügt wird und die Steuern entsprechend einbehalten werden. Sie als Arbeitgeber haben jedoch eine Möglichkeit dies zu umgehen, da es doch sehr ärgerlich wäre, wenn der Arbeitnehmer für die Weihnachtsfeier, die eigentlich als Dank gedacht war, noch bezahlen muss.

Die Lösung ist in diesem Fall die Pauschalierung der Lohnsteuer. Sie als Arbeitgeber können den Betrag, der beim Arbeitnehmer versteuert werden soll, mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschal besteuern. Hierzu ein einfaches Beispiel: Der errechnete Betrag pro Person beträgt 130 Euro. Der Freibetrag von 110 Euro ist somit um 20 Euro überschritten. Diese 20 Euro werden dem Arbeitnehmer nun im Regelfall als Arbeitslohn hinzugefügt und je nach Einkommen zahlt der Arbeitnehmer hierauf nun bis zu 42 Prozent Steuern. Übernehmen Sie als Arbeitgeber jedoch im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung die Lohnsteuer, zahlen Sie 5 Euro pro Mitarbeiter hinzu und die zusätzliche Belastung entfällt. Sozialabgaben fallen bei der Pauschalierung ebenfalls nicht mehr an.

Vorsteuerabzug

Da es sich bei der Weihnachtsfeier um eine Betriebsfeier handelt, sind Sie berechtigt, die Vorsteuer aus den Aufwendungen hierfür abzuziehen. Dass der Freibetrag für Arbeitnehmer als Bruttobetrag ausgeben wird, macht wohl spätestens jetzt Sinn, da die Vorsteuer für das Unternehmen gewinnneutral ist und sonst doppelte Berücksichtigung gefunden hätte.

Finanztipps für Ihre Weihnachtsfeier

Einige wichtige Tipps konnten Sie sicher schon mitnehmen, dennoch gibt es noch ein paar mehr, damit die Weihnachtsfeier auch finanziell das bestmögliche Ergebnis liefert. Wie schon zuvor angesprochen sollten alle Aufwendungen, die zur Weihnachtsfeier gehören, Berücksichtigung finden. Oftmals wird hierbei der Arbeitslohn der Angestellten in der Firma vergessen, die die Weihnachtsfeier planen. Planen Sie die Feier komplett selbst, müssen Sie natürlich keinen Ansatz vornehmen.

Häufig wird auch vergessen, dass die Fahrtkosten zur Weihnachtsfeier hin und wieder zurück ebenfalls zu den anzusetzenden Aufwendungen gehören, wenn diese durch den Arbeitgeber übernommen werden. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise in Hannover ihren Firmensitz haben und die Weihnachtsfeier Ruhrgebiet ausrichten wollen, dann ist auch der Betrag für den Transfer dorthin auf die Personen zu verteilen.

Ein weiterer Fallstrick könnten Geschenke sein. Werden Geschenke im Rahmen der Weihnachtsfeier ausgeteilt, so sind auch diese auf den Wert pro Person anzurechnen und könnten zu einer Steuerbelastung führen. Es kann daher sinnvoll sein, Geschenke vor oder nach der Weihnachtsfeier im Rahmen der sowieso steuerfrei gestellten monatlichen Aufwendungen von maximal 44 Euro pro Monat zu verteilen.

Ein besonderes Augenmerk gilt zudem den geringfügig Beschäftigten in Ihrer Firma. Sollte der Freibetrag von 110 Euro überschritten werden, kann es passieren, dass geringfügig Beschäftigte steuerpflichtig werden. Dies wäre für alle Parteien sehr ärgerlich und sollte daher durch eine sorgfältige Planung vermieden werden.

Fazit

 

Eine gute Weihnachtsfeier rundet in den meisten Fällen das vergangene Jahr ab und ist wichtig für den Zusammenhalt in der Firma. Daher darf die Weihnachtsfeier auch etwas teurer sein. Dennoch sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Ihren Mitarbeitern keine finanziellen Nachteile durch die Weihnachtsfeier entstehen. Eine sorgfältige Planung ist daher für den steuerlichen und finanziellen Erfolg der Weihnachtsfeier unerlässlich. Beherzigen Sie die Gesetzeslage und die vorgenannten Tipps, dann sollte einer schönen Weihnachtsfeier nichts mehr im Wege stehen.

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